Seit 1. Januar 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz. Danach gilt bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung die nachgelagerte Besteuerung. Welchen Anteil der Rente Sie tatsächlich versteuern müssen, hängt vom Jahr Ihres Renteneintritts ab: Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern; ab 2010 sind 60 Prozent der Rente steuerpflichtig, ab 2015 sind es 70 Prozent. Mit jedem folgenden Jahr steigt der steuerpflichtige Anteil um 2 Prozent. Bei Rentenbeginn in 2020 sind es bereits 80 Prozent und bei Rentenbeginn in 2030 werden 100 Prozent der Rente steuerpflichtig sein.
Aktuell müssen Rentner also nur einen Teil der Rente versteuern. Der Teil der Rente, der nicht versteuert werden muss, wird Rentenfreibetrag genannt. Das sind bei Rentenbeginn in 2020 immerhin 20 Prozent der Rente. Der Rentenfreibetrag richtet sich übrigens nur nach Ihrem Renteneintritt und bleibt somit auch in den Folgejahren unverändert.
Ob Sie als Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen und Steuern zu zahlen haben, richtet sich also danach, wie hoch die Rente ist, wann Sie in Rente gegangen sind und ob Sie neben der Rente noch andere Einkünfte haben.
Eine Steuererklärung müssen Sie abgeben, wenn Ihre Jahreseinnahmen über dem Grundfreibetrag liegen. 2020 beträgt der Grundfreibetrag für Ledige 9.408 € und für Verheiratete 18.816 €. Im Jahr 2021 erhöht sich der Grundfreibetrag auf 9.744 € bzw. 19.488 €. Haben Sie als lediger Rentner Renteneinkünfte von 24.360 € pro Jahr und sind 2020 in Rente gegangen, dann haben Sie abzüglich des steuerfreien Teils der Rente Einkünfte, die über dem Grundfreibetrag liegen und sind verpflichtet, eine Einkommen-steuererklärung abzugeben.
Sind Sie verheiratet und hat Ihr Ehepartner keine eigenen Einkünfte, liegen Sie (gleiche Einkommensverhältnisse vorausgesetzt) unter dem Grundfreibetrag und müssen keine Steuererklärung abgeben.
Im Zweifel vereinbaren Sie gerne einen Beratungstermin.