Geringwertige Wirtschaftsgüter gehören zum Anlagevermögen eines Unternehmens. Es handelt sich hierbei also nicht um Material- oder Wareneinkäufe zum Weiterverkauf, sondern diese selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter sind dazu bestimmt dem Unternehmen langfristig zu dienen. Als geringwertig bezeichnet das Einkommensteuergesetz Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten seit dem 01.01.2018 nicht mehr als 800 € (410 € bis 31.12.17) netto betragen haben. D. h. bis zu diesem Betrag können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe angesetzt werden und müssen nicht, wie das übrige Anlagevermögen, über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter gehören zum Anlagevermögen eines Unternehmens. Es handelt sich hierbei also nicht um Material- oder Wareneinkäufe zum Weiterverkauf, sondern diese selbständig nutzbaren Wirtschaftsgüter sind dazu bestimmt dem Unternehmen langfristig zu dienen.
Als geringwertig bezeichnet das Einkommensteuergesetz Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten seit dem 01.01.2018 nicht mehr als 800 € (410 € bis 31.12.17) netto betragen haben.
D. h. bis zu diesem Betrag können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe angesetzt werden und müssen nicht, wie das übrige Anlagevermögen, über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.